Da die Ganzkörperwaschung (Ghusl) auch die rituelle Gebetswaschung (Wudu) beinhaltet, ist es nicht erforderlich, danach erneut Wudu zu nehmen, solange kein Zustand eintritt, der den Wudu ungültig macht. Denn Hz. Aischa überliefert, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) nach dem Ghusl keine separate Gebetswaschung vollzog. (Ebû Dâvûd, Tahâret, 96 [250]; Tirmizî, Tahâret, 79 [107]) Auch Abdullah b. Umar berichtet, dass der Prophet (s.a.s.) sagte: „Welche Waschung ist umfassender als die Ganzkörperwaschung (Ghusl)?“ (Taberânî, el-Mu‘cemü’l-kebîr, 12/371 [13377]) und somit nach dem Ghusl keine weitere Gebetswaschung notwendig sei.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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