Immobilien, die zu Handelszwecken gehalten werden, unterliegen der Zakat. Auch Immobilien, die von Personen zu Handelszwecken gekauft und verkauft werden, fallen unter diese Regelung. Dementsprechend müssen Immobilien, die nicht zum eigenen Gebrauch wie Büro oder Wohnung, sondern zum Kauf und Verkauf gehalten werden, nach Abzug der einjährigen Schulden, wenn ihr Wert die Nisab-Grenze erreicht und ein Mondjahr vergangen ist, mit einem Anteil von einem Vierzigstel (2,5 %) als Zakat abgegeben werden. (vgl. Kâsânî, Bedâ’i, 2/6, 20)
Die Zakat für Immobilien, die zum Zweck des Handels gehalten werden, wird zum aktuellen Marktwert zum Zeitpunkt der Zakat-Berechnung entrichtet. Grundstücke, die mit der Absicht gekauft wurden, darauf ein Haus, Geschäft, Feld oder Weinberg/Garten zu errichten, unterliegen jedoch nicht der Zakat.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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