Es ist im Gebet verpflichtend, einen Teil des Korans zu rezitieren. Nach der bevorzugten Meinung bei den Hanafiten muss dies mindestens drei kurze Verse oder ein Vers von vergleichbarer Länge sein. Besonders die Rezitation der Sure Fâtiha ist verpflichtend (wâdschib). Daher wird durch das Rezitieren der Fâtiha im Gebet sowohl die vorgeschriebene Rezitation (farz) als auch die wâdschib erfüllt. Allerdings ist es ebenfalls wâdschib, nach der Fâtiha drei kurze Verse oder eine Sure von dieser Länge zu rezitieren. Deshalb begeht jemand, der in den ersten beiden Gebetseinheiten der Pflichtgebete oder in allen Einheiten der Sunna-Gebete nach der Fâtiha keine weitere Sure oder einige Verse rezitiert, einen Verstoß gegen das Wâdschib. Wird dies aus Vergessenheit unterlassen, ist eine Vergessensniederwerfung (sehwi secde) erforderlich. Bei absichtlichem Unterlassen ist die Wiederholung des Gebets wâdschib. (Ibn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/458)
Nach den Schafiiten hingegen ist es für die Erfüllung der Rezitationspflicht (farz) mindestens erforderlich, die Fâtiha zu rezitieren. Die zusätzliche Rezitation einer weiteren Sure oder einiger Verse ist Sunna. (Schirbînî, Muġni’l-muhtâǧ, 1/353, 361)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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