Das Urteil über das Schachspiel hängt direkt davon ab, ob es als Glücksspiel betrachtet wird oder nicht. Die Gelehrten sind sich jedoch einig, dass jegliches Glücksspiel verboten ist. Im Koran heißt es dazu:
«Олар сенен арақ және құмар жайында сұрайды. Оларға: «Екеуінде де зор күнә бар. Адамға пайдасы бола тұра, пайдасынан көрі күнәсі зорырақ» де»
Sure al-Baqara, Vers 219
Nach der hanafitischen Rechtsschule gilt das Schachspiel als makruh (unerwünscht, Sünde). Der bekannte Fiqh-Gelehrte Imam Marghinani (möge Allah ihm gnädig sein) schreibt im Werk „al-Hidaya“: „Schach, Backgammon, das Spiel der Juden (vierzehn) und jegliches Spiel sind makruh. Denn wenn um Geld gespielt wird, wird es zu Glücksspiel; wenn nicht, bleibt es bloße Unterhaltung. Außerdem halten diese Spiele vom Gedenken an Allah sowie vom Freitags- und Gemeinschaftsgebet ab. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:
„Alles, was dich vom Gedenken an Allah abhält, ist Glücksspiel.“
al-Hidaya, 6/515-516
Nach der Auffassung von Imam Abu Yusuf (möge Allah ihm gnädig sein) ist das Schachspiel jedoch mubah, also erlaubt („Sharh Fath al-Qadir“, Ibn Humam, 8/498). Dafür gibt es mehrere Belege.
Erstens gibt es keinen eindeutigen Beweis für ein Verbot des Schachspiels. Für Backgammon hingegen existieren Hadithe, die das Verbot belegen. Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte:
„Wer Backgammon spielt, ist wie jemand, der seine Hände mit Schweinefleisch und -blut beschmutzt.“
Bukhari, Muslim
In einem weiteren Hadith heißt es: „Wer Backgammon spielt, widersetzt sich Allah und Seinem Gesandten.“
Ibn Madscha
Zweitens haben Gefährten und Nachfolger wie Ibn Abbas, Abu Huraira, Ibn Sirin, Hisham ibn Urwa, Said ibn al-Musayyab und Said ibn Jubair (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) das Schachspiel als halal angesehen.
Drittens fördert das Schachspiel das Denk- und Erinnerungsvermögen. Damit das Schachspiel erlaubt bleibt, hat Imam Abu Yusuf folgende Bedingungen genannt:
Es darf nicht zum Glücksspiel werden;
Die Zeit darf nicht sinnlos vergeudet werden;
Die verpflichtenden Gottesdienste dürfen nicht vernachlässigt werden („Haschiyat Ibn Abidin“, 6/394).
Hasan AMANKUL,
„Munara“-Zeitung, Nr. 23, 2020
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