Grundsätzlich muss das Gebet nicht unterbrochen werden, wenn einer der Eltern während eines Pflichtgebets ruft. Wenn jedoch die Mutter, der Vater oder eine andere Person aufgrund einer ernsthaften Gefahr oder eines dringenden Bedarfs um Hilfe bittet, dann unterbricht man das Gebet. (Ibn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/654-655) Wenn jemand ein freiwilliges Gebet verrichtet und von den Eltern gerufen wird, unterbricht man das Gebet und gehorcht den Eltern auch dann, wenn kein dringender Bedarf besteht. Rufen die Eltern jedoch nur deshalb, weil sie gegen das Gebet sind und es absichtlich unterbrechen wollen, ist kein Gehorsam erforderlich. In allen anderen Fällen hat der Gehorsam gegenüber den Eltern Vorrang vor der Fortsetzung eines freiwilligen Gebets. Der Beleg für dieses Urteil ist die Geschichte von Cüreyc. (Ibn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 2/52) Es wird vom Propheten berichtet, dass dieser Mann, der in früheren Gemeinschaften lebte, den Fluch seiner Mutter auf sich zog und in Schwierigkeiten geriet, weil er während eines freiwilligen Gebets nicht auf den Ruf seiner Mutter reagierte. (Buhârî, Ehâdîsü'l-enbiyâ, 48 [3436]; Muslim, Birr, 7-8 [2550])
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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