Gebetszeiten
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Wann und unter welchen Umständen ist ein Muslim von der Pflicht zum Gebet entbunden?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Das Gebet ist für jeden Muslim, der geistig gesund ist und die Pubertät erreicht hat, verpflichtend. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht zum Gebet verpflichtet. So hat der Prophet Muhammad (s.a.s.) in einem Hadith erklärt, dass die Verantwortung von Kindern und geistig nicht gesunden Personen aufgehoben ist. (Ebû Dâvûd, Hudûd, 16 [4398]; İbn Mâce, Talâk, 15 [2041])

In bestimmten Fällen entfällt das Gebet auch für Personen mit gesundheitlichen Problemen. Nach den Hanafiten ist jemand, der nicht einmal in der Lage ist, das Gebet durch bloße Kopfbewegungen zu verrichten, zu nichts verpflichtet. Stirbt diese Person an ihrer Krankheit, tritt sie schuldenfrei vor Allah, da sie keine Möglichkeit hatte, die versäumten Gebete nachzuholen. Wird sie jedoch gesund und hat nicht mehr als ein Tagespensum (fünf Gebete) versäumt, muss sie diese nachholen. Ist die Anzahl höher, ist nach der zuverlässigeren Meinung keine Nachholung erforderlich. Für Personen, die ohnmächtig waren, gelten je nach Dauer der Ohnmacht die gleichen Regelungen. (Kâsânî, Bedâ’i, 1/106, 107, 108) Imam Schafi'i sagt, dass auch bei einer Ohnmacht, die eine vollständige Gebetszeit andauert, kein Nachholen erforderlich ist. (Şirbînî, Muğni’l-muhtâc, 1/314)

Eine Person, die ihr Leben bettlägerig verbringt und nicht aufstehen und die rituelle Waschung (Wudu) vornehmen kann oder niemanden findet, der ihr dabei hilft, nimmt stattdessen die rituelle Reinigung (Tayammum) mit einem Ziegel, einer Kachel oder einem Stein vor, den sie bei sich hat. Kann sie sich nicht selbst aufrichten oder zur Gebetsrichtung (Qibla) wenden und gibt es niemanden, der ihr hilft, verrichtet sie das Gebet liegend, indem sie sich so weit wie möglich zur Qibla dreht und das Gebet andeutet. (Serahsî, el-Mebsût, 1/212-213; Kâsânî, Bedâ’i, 1/106-107)

Wer aufgrund seiner Krankheit nicht einmal selbst Tayammum durchführen kann und auch niemanden findet, der ihm hilft, kann das Gebet entweder andeutungsweise verrichten, indem er sich als rituell rein betrachtet, oder das Gebet nachholen, wenn er gesund wird. Bleibt er krank, entfällt die Verpflichtung. (İbn Nüceym, el-Bahr, 1/168, 172; Haskefî, ed-Dürrü’l-muhtâr, 39; İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/252-253)

Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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