Die Absicht zu fassen ist eine Voraussetzung für das Fasten. Ein Fasten ohne Absicht ist nicht gültig. Es genügt, die Absicht im Herzen zu fassen, doch ist es empfehlenswert, sie auch mit der Zunge auszusprechen. Das Aufstehen zum Sahur gilt ebenfalls als Absicht.
Für das Ramadan-Fasten, für Fasten, die an bestimmten Tagen gelobt wurden, sowie für freiwillige Fasten ist die Zeit für die Absicht von Sonnenuntergang bis kurz vor dem Höchststand der Sonne am nächsten Tag (ca. 10 Minuten vorher). Damit eine Absicht nach Beginn der Morgendämmerung gültig ist, darf seit diesem Zeitpunkt nichts gegessen, getrunken oder etwas getan worden sein, das das Fasten bricht. Andernfalls ist eine Absicht tagsüber nicht zulässig. (Kâsânî, Bedâ’i, 2/85) Für diese Fasten genügt eine allgemeine Absicht wie „das morgige Fasten zu halten“. Dennoch ist es vorzüglicher, die Absicht bereits in der Nacht zu fassen und das Fasten genau zu bestimmen, etwa mit den Worten „das morgige Ramadan-Fasten“. Für jeden Tag im Ramadan muss eine eigene Absicht gefasst werden. (Mevsılî, el-İhtiyâr, 1/126-127)
Für Nachhol-, Sühne- und Gelübdefasten, die nicht an eine bestimmte Zeit gebunden sind, muss die Absicht spätestens zwischen Sonnenuntergang und dem Beginn der Morgendämmerung gefasst werden. Bei diesen Fastenarten sollte die Absicht konkretisiert werden, etwa mit den Worten „für das Nachholen, die Sühne oder das Gelübde-Fasten von soundso“.
Nach der Schafiitischen Rechtsschule muss für alle Fasten außer den freiwilligen die Absicht in der Nacht gefasst werden. Wird die Absicht nicht bis zum Beginn der Morgendämmerung gefasst, ist das Fasten für diesen Tag ungültig. Für freiwillige Fasten kann die Absicht bis kurz vor dem Höchststand der Sonne gefasst werden. (Şîrâzî, el-Mühezzeb, 1/331-332)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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