In der islamischen Rechtswissenschaft (Fiqh) wird der Begriff „Entschuldigungszustand“ (ʿudhr) vor allem im Zusammenhang mit dauerhaft anhaltenden Zuständen verwendet, die die Gebetswaschung (Wuḍūʾ) ungültig machen. Zu solchen körperlichen Beschwerden, die die Gebetswaschung aufheben und dauerhaft bestehen, zählen etwa ständiges Nasenbluten, Harninkontinenz, dauerhaftes Erbrechen, Blähungen, das ständige Bluten oder Nässen einer Wunde sowie die Zwischenblutungen (Istiḥāḍa) bei Frauen. Diese Zustände werden als „Entschuldigungszustand“ (ʿudhr) bezeichnet, und Personen, die davon betroffen sind, nennt man „Entschuldigungsinhaber“ (ṣāḥib al-ʿudhr). (Kāsānī, Bedāʾiʿ, 1/28, 29; Marġīnānī, al-Hidāya, 1/34; Ibn ʿĀbidīn, Radd al-muḥtār, 1/305)
Damit eine Person im Hinblick auf die rituellen Pflichten als Entschuldigungsinhaber gilt, muss ihr Zustand während einer gesamten Gebetszeit so anhalten, dass sie nicht einmal für die Dauer der Gebetswaschung und des Gebets unterbrochen wird, und er muss in jeder Gebetszeit mindestens einmal auftreten. Der Entschuldigungszustand endet, wenn die Ursache für die Dauer einer vollständigen Gebetszeit ausbleibt. (Ibn ʿĀbidīn, Radd al-muḥtār, 1/305-306)
Nach der ḥanafītischen Rechtsschule nimmt eine Person mit Entschuldigungszustand für jede Gebetszeit eine neue Gebetswaschung vor. Denn der Prophet Muhammad (s.a.s.) hat einer Frau mit einem solchen Zustand dies so angewiesen. (Buchārī, Wuḍūʾ, 63 [228]) Mit dieser Gebetswaschung kann der Entschuldigungsinhaber innerhalb der jeweiligen Gebetszeit beliebig viele Pflicht-, Wājib-, Sunna-, Nachholgebete, das Freitags- und Festgebet verrichten, die Kaaba umrunden (ṭawāf) und den Koran berühren, solange kein anderer Zustand eintritt, der die Gebetswaschung ungültig macht. (Marġīnānī, al-Hidāya, 1/34) Die Gebetswaschung des Entschuldigungsinhabers erlischt jedoch mit dem Ende der Gebetszeit, sodass er für die nächste Gebetszeit erneut Wuḍūʾ vornehmen muss.
Die Gebetswaschung eines Entschuldigungsinhabers wird auch durch andere Dinge, die die Gebetswaschung aufheben, ungültig. (Kāsānī, Bedāʾiʿ, 1/28) Wenn beispielsweise eine Person, die aufgrund von Harninkontinenz als Entschuldigungsinhaber gilt, Nasenbluten bekommt oder Blähungen hat, wird ihre Gebetswaschung dadurch ebenfalls ungültig.
Nach Imām Schāfiʿī muss eine Person mit Entschuldigungszustand für jedes Pflichtgebet innerhalb einer Gebetszeit eine eigene Gebetswaschung vornehmen, da ihre Gebetswaschung mit dem Ende des jeweiligen Gebets erlischt. Mit dieser Gebetswaschung kann sie beliebig viele freiwillige Gebete verrichten. (Schirbīnī, Mughnī al-muḥtāǧ, 1/282)
Nach der mālikītischen Rechtsschule wird die Gebetswaschung des Entschuldigungsinhabers nicht durch den Beginn oder das Ende der Gebetszeit, sondern nur durch einen anderen Zustand, der die Gebetswaschung aufhebt, ungültig. (Ibn Rušd, Bidāyat al-muǧtahid, 1/41; Dasūqī, Ḥāšiya, 1/114-118)
Ist der Entschuldigungszustand für eine Person mit erheblichen Schwierigkeiten und großen Belastungen beim Verrichten der Gebetswaschung verbunden, kann nach dieser Ansicht der mālikītischen Schule gehandelt werden.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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