Blutungen, die bei einer schwangeren Frau auftreten, gelten nicht als Menstruationsblut, sondern als Istihâza-Blut (Blutung außerhalb der Menstruation). Istihâza-Blut wird wie jede andere Blutung aus dem Körper betrachtet. Durch das Fließen dieses Blutes wird nur die rituelle Gebetswaschung (Wudu) ungültig, eine Ganzkörperwaschung (Ghusl) ist nicht erforderlich. (Mevsılî, el-İhtiyâr, 1/29-30)
Wenn die Blutung während der Schwangerschaft dauerhaft ist, gelten die Regeln für eine Person mit einer dauerhaften Entschuldigung (Ma'zur). In diesem Fall nimmt die schwangere Frau mit Beginn jeder Gebetszeit eine neue rituelle Waschung; diese bleibt bis zum Ende der Gebetszeit gültig, sofern sie nicht durch einen anderen Grund ungültig wird. (Mevsılî, el-İhtiyâr, 1/29)
Nach der malikitischen Rechtsschule wird die rituelle Waschung einer entschuldigten Person jedoch nicht durch den Eintritt oder das Ende der Gebetszeit, sondern nur durch einen anderen Grund, der die Waschung ungültig macht, aufgehoben. (Ibn Ruschd, Bidâyetü'l-müctehid, 1/40-41; Desûkî, Hâşiye, 1/116) Daher kann im Falle erheblicher Schwierigkeiten oder großer Belastung bei der Gebetswaschung nach der Meinung der Malikiten gehandelt werden.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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