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Was ist das Urteil darüber, einem Imam zu folgen, der sich an einem anderen Ort befindet, indem man…

Shejire Editorial

Was ist das Urteil darüber, einem Imam zu folgen, der sich an einem anderen Ort befindet, indem man Kommunikationsmittel wie Radio, Fernsehen, Telefon und Computer benutzt?

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Das Gebet, das wichtigste der von unserer Religion vorgeschriebenen gottesdienstlichen Handlungen, ist für jeden vernunftbegabten und geschlechtsreifen Muslim verpflichtend. Die Legitimität des Gemeinschaftsgebets ist durch Koran, Sunna und Konsens (icmâ) belegt. Der Prophet Muhammad (s.a.s.) hat das Gebet in Gemeinschaft gefördert, sein Leben lang das Gemeinschaftsgebet geleitet, es selbst bei Krankheit nicht unterlassen und sich sogar der Gemeinde angeschlossen, indem er hinter Abu Bakr (r.a.) gebetet hat. (vgl. Buhârî, Ezân, 29, 30; Muslim, “Mesâcid”, 42)

Das Gemeinschaftsgebet ist zu einem Symbol (Schiar) des Islam geworden. Die Gemeinschaft (cemaat) besteht aus dem Imam und denjenigen, die ihm im Gebet folgen. Das Folgen des Imams beim Gemeinschaftsgebet wird als „Iqtida“ bezeichnet, die Person, die folgt, als „Muqtadi“. Damit das Iqtida gültig ist, müssen neben anderen Bedingungen auch die Einheit des Ortes zwischen Imam und Muqtadi gegeben sein, die Absicht, dem Imam zu folgen, gefasst werden und die Bewegungen des Imams in den Säulen des Gebets verfolgt werden. Betrachtet man die Worte und Handlungen des Propheten, wird deutlich, dass für das Gemeinschaftsgebet die Einheit des Ortes zwischen Imam und Gemeinde erforderlich ist. So hat der Prophet (s.a.s.) bei Ertönen des Gebetsrufs (Ezân) verlangt, dass man „in die Moschee geht“ (vgl. Ibn Madscha, Mesâcid ve Cemaât, 17 [792]) und erklärt, dass eine Gemeinde bereits durch das Zusammenkommen von mindestens zwei Personen gebildet werden kann. (vgl. Buhârî, Ezân, 35 [658]; Nesâî, Imâmet, 47 [842-843])

Nach dem allgemeinen Konsens der Rechtsgelehrten, der sich auf die Praxis des Propheten (s.a.s.) und der ehrenwerten Gefährten (r.a.) stützt, ist für die Gültigkeit des Gemeinschaftsgebets die Einheit des Ortes zwischen Imam und Muqtadi erforderlich. Wenn sich beispielsweise eine Straße oder ein Fluss zwischen Imam und Gemeinde befindet, wird dies als Hindernis für diese Bedingung angesehen und von den Rechtsgelehrten als ungültig für das Folgen des Imams betrachtet. Ebenso ist es nicht erlaubt, einem Imam zu folgen, der sich in der Moschee befindet, wenn man sich tatsächlich oder rechtlich außerhalb der Moschee und ihrer Nebengebäude befindet, da die Einheit des Ortes nicht gegeben ist. (vgl. Kâsânî, Bedâi‘, 1/226; Remlî, Nihâyetü’l-muhtâc, 2/198; Ibn Nüceym, el-Bahr, 1/384; 2/127; el-Fetâva’l-Hindiyye, 1/87; Ibn Âbidîn, Reddü’lmuhtâr, 1/550)

Im Gottesdienst ist die Befolgung der Vorschriften (taabbudîlik) grundlegend. Das heißt, die Gottesdienste werden so verrichtet, wie sie von Allah vorgeschrieben und vom Propheten (s.a.s.) ausgeführt wurden. Daher sollten keine Auslegungen vorgenommen werden, die die grundlegenden Merkmale des Gottesdienstes verändern oder ihn aufheben würden. Es gibt viele Weisheiten, warum das Gebet physisch am selben Ort in Gemeinschaft verrichtet werden soll. Das Gemeinschaftsgebet bewirkt, dass Muslime zusammenkommen, gemeinsam eine geistige Persönlichkeit bilden, das Bewusstsein der Umma entwickeln, Liebe und gegenseitige Hilfe untereinander fördern, sich gegenseitig kennenlernen und eine solidarische Gesellschaft bilden, Erfahrungen austauschen und sich von nutzlosen und sündhaften Umgebungen und Gemeinschaften fernhalten. Es ist auch eine Tatsache, dass beim Gemeinschaftsgebet aufmerksamer und bewusster gehandelt wird. Darüber hinaus wird der Segen und die spirituelle Kraft des Gemeinschaftsgebets viel stärker empfunden als beim Einzelgebet. Das Gemeinschaftsgebet birgt viele weltliche und jenseitige Weisheiten, von denen wir nur einen Teil erfassen können, und es sollten keine Praktiken eingeführt werden, die diesen Weisheiten widersprechen.

Eine Person, die aus einem legitimen Grund nicht am Gemeinschaftsgebet teilnehmen kann, kann an ihrem Aufenthaltsort eine eigene Gemeinde bilden und das Gebet verrichten. Ist auch dies nicht möglich, verrichtet sie das Gebet alleine.

Zusammenfassend gilt: Gebete, die durch das Folgen eines Imams mittels Telefon, Fernsehen, Internet usw. verrichtet werden, ohne dass die Einheit des Ortes gegeben ist, sind nicht gültig. Solche Gebete müssen innerhalb der Gebetszeit wiederholt oder, falls die Zeit verstrichen ist, nachgeholt werden.

Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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