Das Freitagsgebet ist durch Buch, Sunna und Konsens festgelegt. Es ist ein gemeinschaftlich verrichtetes Gebet mit zwei Gebetseinheiten, das die Predigt (Chutba) einschließt, sich von anderen Gebeten unterscheidet und für jeden Verpflichteten eine individuelle Pflicht (fard ayn) darstellt (Mevsılî, el-İhtiyâr, 1/81).
Allah, der Erhabene, sagt in Bezug auf das Arbeiten und den Handel während der Zeit des Freitagsgebets: „O ihr, die ihr glaubt! Wenn am Freitag zum Gebet gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und lasst den Handel ruhen. Das ist besser für euch, wenn ihr es nur wüsstet. Und wenn das Gebet beendet ist, dann zerstreut euch auf der Erde und sucht von Allahs Gunst und gedenkt Allahs viel, auf dass ihr erfolgreich seid.“ (el-Cum'a, 62/9-10)
Aus dem Vers geht hervor, dass es vor und nach dem Freitagsgebet keinen Einwand gegen Arbeit und Handel gibt. Wer jedoch zum Freitagsgebet verpflichtet ist, muss während der Zeit des Freitagsgebets den Handel unterlassen und zur Moschee gehen. Dementsprechend dürfen diejenigen, die nicht zum Freitagsgebet verpflichtet sind, Handel treiben. Für diejenigen, die zum Freitagsgebet verpflichtet sind, ist es während der Zeit des Freitagsgebets verpönt (tahrîmen mekruh), Handel zu treiben; der durch solchen Handel erzielte Gewinn ist jedoch erlaubt (halal).
Außerdem ist es unbedenklich, wenn ein Händler, der zum Freitagsgebet verpflichtet ist, während dieser Zeit jemanden beschäftigt, der nicht zum Freitagsgebet verpflichtet ist, und auf diese Weise Gewinn erzielt (İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 2/161).
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.