Es ist verpflichtend (wâdschib), in den ersten beiden Rak‘a der Pflichtgebete nach der Fâtiha noch einen weiteren Teil aus dem Koran (zusätzliche Sure oder Verse) zu rezitieren. Das absichtliche Weglassen einer Wâdschib-Handlung ist sündhaft; wenn sie jedoch aus Vergessenheit unterlassen oder verzögert wird, ist es keine Sünde, aber am Ende des Gebets muss die Vergessensniederwerfung (Sehiv-Sadschda) vollzogen werden. Dementsprechend muss ein Imam, wenn er in den ersten beiden Rak‘a eines vier- oder dreirak‘atigen Pflichtgebets nach der Fâtiha keine Sure oder Verse rezitiert hat, die Vergessensniederwerfung durchführen – unabhängig davon, ob er diese Sure oder Verse in der dritten und vierten Rak‘a nach der Fâtiha noch rezitiert oder nicht. Denn er hat eine Wâdschib-Handlung im Gebet verzögert oder ausgelassen (Kâsânî, Bedâi‘, 1/166; Merğinânî, el-Hidâye, 1/74).
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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