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Welche Schulden werden bei der Berechnung der Zakat abgezogen?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Die Person, die zur Zahlung der Zakat verpflichtet ist, zieht von ihrem zakatpflichtigen Vermögen die Schulden ab, die sich auf die Rechte anderer Menschen beziehen. Nach der allgemeinen Ansicht der hanafitischen Rechtsschule werden sowohl fällige als auch noch nicht fällige Schulden in diesem Zusammenhang gleich behandelt. Nach der Meinung einiger hanafitischer Gelehrter werden jedoch nur die bereits fälligen und vom Gläubiger eingeforderten Schulden abgezogen; noch nicht fällige Schulden werden nicht abgezogen. Denn solche aufgeschobenen Schulden werden in der Regel nicht vom Gläubiger eingefordert; fällige Schulden hingegen schon. (Kâsânî, Bedâ’i, 2/6)

Nach der bekannten Meinung der schafiitischen Rechtsschule wird hingegen keine Schuld von irgendeinem zakatpflichtigen Vermögen abgezogen, und somit steht die Verschuldung der Zahlung der Zakat nicht entgegen. (Nevevî, el-Mecmû’, 5/344)

Heutzutage sollten öffentliche, TOKİ-, Genossenschafts- oder Kredit-Schulden, die an einen langfristigen Zahlungsplan gebunden sind und regelmäßig in den kommenden Jahren gezahlt werden, nicht vollständig vom zakatpflichtigen Vermögen abgezogen werden. Denn diese Zahlungspläne erstrecken sich über sehr lange Laufzeiten von 10-20 Jahren, und die Menschen sind nicht verpflichtet, diese Schulden im selben Jahr vollständig zu begleichen.

Daher sollten von den zakatpflichtigen Vermögenswerten einer Person nur die in diesem Zakatjahr aufgelaufenen Schulden, deren Fälligkeit in diesem Jahr liegt oder liegen wird und die somit im betreffenden Zakatjahr sofort zu begleichen sind, abgezogen werden. Denn die Zakat ist eine jährliche Gottesdiensthandlung.

Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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