Die Fitr-Sadaqa wird an bedürftige Muslime gegeben, für deren Unterhalt man nicht verantwortlich ist. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der Fitr-Sadaqa oder Fastenfidya zu zahlen hat, selbst weder direkt noch indirekt davon profitieren darf. Dasselbe gilt auch für die Zakat. Daher darf eine Person ihre Zakat, Fitr-Sadaqa und Fidya nicht an ihre eigenen Vorfahren oder Nachkommen geben. (Vorfahren sind die Mutter, der Vater, Großvater und Großmutter; Nachkommen sind die Kinder, Enkelkinder und deren Nachkommen.) Auch Ehepartner dürfen einander keine Zakat, Fitr-Sadaqa oder Fidya geben.
Nach den Hanafiten darf die Fitr-Sadaqa nicht an folgende Personen gegeben werden:
a) An die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, b) An den Sohn, die Kinder des Sohnes, die Tochter, die Kinder der Tochter und deren Nachkommen, c) An den Ehepartner, d) An Reiche, also Personen, die über das Nisab-Maß hinaus Vermögen besitzen, e) An ein minderjähriges Kind, dessen Vater wohlhabend ist (Merğīnānī, el-Hidāye, 1/111-112)
f) Nach den Schafiiten und Imam Abu Yusuf darf die Fitr-Sadaqa auch nicht an Nichtmuslime gegeben werden. (Māwardī, el-Hāwī, 3/387; 10/519; Merğīnānī, el-Hidāye, 1/111)
Abgesehen von den genannten Personen kann Zakat, Fitr-Sadaqa und Fidya an Geschwister, Tanten, Onkel, deren Kinder, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Schwiegervater und Schwiegermutter sowie andere Verwandte gegeben werden, sofern sie nicht wohlhabend sind. (Zeylaī, Tebyīn, 1/301)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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