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Wenn das Fest des Fastenbrechens (Eid) und der Freitag auf denselben Tag fallen, ist es dann erlaubt, das Freitagsgebet…

Shejire Editorial

Wenn das Fest des Fastenbrechens (Eid) und der Freitag auf denselben Tag fallen, ist es dann erlaubt, das Freitagsgebet (Jumu'a) auszulassen?

AntwortEditorialShejire Editorial

In diesem Jahr fällt das Festgebet zum Ende des Ramadan (Eid al-Fitr) auf den 6. Juni, also auf einen Freitag. An diesem Tag wird morgens das Festgebet und mittags das Freitagsgebet verrichtet. Nach den Rechtsschulen der Hanafiten, Malikiten und Schafi'iten gilt: Wenn das Fest des Fastenbrechens und der Freitag auf denselben Tag fallen, werden sowohl das Festgebet als auch das Freitagsgebet an diesem Tag verrichtet.

Imam Muhammad schreibt in seinem Werk „al-Jami' as-saghir“: „Wenn zwei Feste auf einen Tag fallen (das eine ist Sunna [1], das andere Pflicht), wird keines von beiden ausgelassen [2].“ Mit den zwei Festen sind hier das Festgebet und das Freitagsgebet gemeint.

Der malikitische Gelehrte al-Qarafi sagt: „Das Freitagsgebet entfällt weder wegen großer Hitze oder Kälte noch wegen des Festgebets [3].“

Imam Schafi'i sagt: „Wenn das Fest des Fastenbrechens auf einen Freitag fällt, verrichtet der Imam mit der versammelten Gemeinde das Festgebet. Nach dem Festgebet kann der Imam, wenn er möchte, den aus entfernten Dörfern angereisten Menschen erlauben, sich auf den Heimweg zu machen und nicht zum Freitagsgebet zurückzukehren. Wenn sie möchten, können sie aber auch zum Freitagsgebet bleiben. Für die Stadtbewohner gilt diese Erleichterung jedoch nicht. Nur wenn ein triftiger Grund vorliegt, ist es erlaubt, das Freitagsgebet zu versäumen [4].“

FAZIT

Wenn das Fest des Fastenbrechens und der Freitag auf denselben Tag fallen, verrichtet jemand, der das Festgebet gebetet hat, an diesem Tag auch das Freitagsgebet. Denn das Freitagsgebet ist für jeden volljährigen, zurechnungsfähigen muslimischen Mann verpflichtend.

  • [1] Dass hier von „Sunna“ die Rede ist, bedeutet, dass das Festgebet durch die Sunna bestätigt wurde. In der hanafitischen Rechtsschule ist das Festgebet jedoch wajib (verbindlich).

  • [2] „al-Hidaya“, 1/84.

  • [3] „az-Zahira“, 2/355.

  • [4] „al-Umm“, 1/274.

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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