Wenn jemand seine Zakat nicht rechtzeitig entrichtet, später verarmt und stirbt, ohne seine Zakat-Schuld beglichen zu haben, wird er von dieser Verpflichtung nicht entbunden. In diesem Fall sollte die Person ihren Erben anweisen, die Zakat-Schuld zu begleichen. Stirbt sie, ohne dies testamentarisch festzulegen, gilt sie als sündig. Wenn die hinterbliebenen Erben die Zakat in seinem Namen entrichten, kann gehofft werden, dass er von dieser Schuld befreit wird.
Wenn nach Entstehung der Zakatpflicht das Vermögen unfreiwillig durch Diebstahl, Verlust oder Raub verloren geht, erlischt nach Ansicht der Hanafiten die Zakatpflicht, unabhängig davon, ob der Verpflichtete zahlungsfähig ist oder nicht. Ist das Vermögen nicht mehr vorhanden, ist auch keine Zakat mehr fällig. Nach Ansicht anderer Rechtsgelehrter bleibt die Zakatpflicht jedoch bestehen und der Verpflichtete muss sie entrichten. Einigkeit besteht darüber, dass für Vermögen, das durch Schenkung oder Verkauf aus der Hand gegeben wurde, die Zakat entrichtet werden muss. (vgl. Ibn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 2/266; Bilmen, İlmihâl, 321-322)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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