Wenn jemand im Monat Ramadan, obwohl er weiß, dass Ramadan ist, keine Absicht für das Fasten fasst und bis eine Stunde vor dem Mittagsgebet (Dhuhr) keine Absicht gefasst hat, ist sein Fasten ungültig.
Scheich Shamsu al-A'imma al-Halwani überliefert dies von Imam Abu Ja'far. In al-Hidaya heißt es: „Wenn man an keinem Tag im Ramadan die Absicht zum Fasten fasst, ist das Fasten ungültig“ [1].
Wenn jemand danach absichtlich isst oder Geschlechtsverkehr hat, ist keine Kaffara (Sühneleistung) fällig. Denn für die Gültigkeit des Fastens ist die Absicht Voraussetzung. Ohne Absicht ist die gottesdienstliche Handlung ungültig. Deshalb gilt: Wer ohne Absicht den Rest des Tages nichts isst oder trinkt, gilt nicht als fastend. Er muss diesen Tag nachholen, aber keine Kaffara leisten. Denn die Kaffara wird nur fällig, wenn man das Fasten absichtlich bricht. In diesem Fall ist das Fasten selbst aber ungültig [2].
Wer also von der Nacht bis eine Stunde vor Dhuhr keine Absicht zum Fasten fasst oder ohne triftigen Grund ein oder zwei Tage verspätet mit dem Fasten beginnt, soll Reue zeigen, Allah um Vergebung bitten und nur die versäumten Tage nachholen. Da das Fasten ungültig ist, ist keine Kaffara fällig.
Aus dem Buch „Fatwas zum Fasten im Ramadan“
[1] „Al-Fatawa at-Tatarkhaniyya“, 2/98.
[2] „Radd al-Muhtar“, 3/377.
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