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Wer ist zur Abgabe der Fitr-Sadaqa verpflichtet?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Muslime, die das Fest des Ramadan erreichen und neben ihren Grundbedürfnissen sowie ihren Schulden für ein Jahr Vermögen in Höhe des Nisab (80,18 g Gold oder entsprechendem Wert) besitzen, sind verpflichtet, die Fitr-Sadaqa für sich selbst und für diejenigen, die unter ihrer Vormundschaft stehen, zu entrichten. (Kâsânî, Bedâ’i, 2/70,72) Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Vermögen, das für die Verpflichtung zur Fitr-Sadaqa notwendig ist, „vermehrungsfähig“ ist oder dass darüber bereits „ein Mondjahr“ vergangen ist.

Eine Person ist verpflichtet, die Fitr-Sadaqa für sich selbst und ihre noch nicht geschlechtsmündigen Kinder zu zahlen. (Kâsânî, Bedâ’i, 2/70) Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Fitr-Sadaqa für die Eltern, erwachsene Kinder, Ehefrau, Geschwister oder andere Verwandte zu zahlen. (Kâsânî, Bedâ’i, 2/70,72) Wenn jedoch ohne deren Bevollmächtigung für diese Personen gezahlt wird, ist die Zahlung dennoch gültig.

Nach der Schafi’i-Rechtschule ist die Abgabe der Fitr-Sadaqa hingegen „fard“ (verpflichtend), und es ist nicht erforderlich, Vermögen in Höhe des Nisab zu besitzen, um dazu verpflichtet zu sein. Demnach ist jeder Muslim – ob reich oder arm –, der neben seinen Grundbedürfnissen für den Festtag und die Nacht genügend Vorräte besitzt, zur Abgabe der Fitr-Sadaqa verpflichtet. (Şirbînî, Muğni’l-muhtâc, 2/113) Darüber hinaus muss eine wohlhabende Person auch für ihren muslimischen Ehepartner, ihre Kinder, Eltern und andere Verwandte die Fitr-Sadaqa entrichten. (Şirbînî, Muğni’l-muhtâc, 2/114; İbn Rüşd, Bidâyetü'l-müctehid, 2/41)

Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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