Für eine Person mit einer dauerhaften Entschuldigung (uzr), wie z.B. Blut, Eiter, Urin, Stuhl oder andere Substanzen, die aufgrund eines medizinischen Zustands ununterbrochen aus dem Körper austreten und die Kleidung verunreinigen, stellen diese Dinge während der Dauer des Entschuldigungszustands kein Hindernis für das Gebet dar. Denn solange der Zustand andauert, ist es nicht möglich, dies zu vermeiden. (Ibn Abidin, Reddü’l-muhtâr, 1/306-307)
Eine Person, die aufgrund einer Dickdarmoperation ständig Stuhl ausscheidet oder während einer Gebetszeit ununterbrochen Stuhl verliert und bei der sich dieser Zustand in jeder Gebetszeit mindestens einmal wiederholt, gilt als entschuldigt (uzr sahibi). Solche Personen verrichten nach der hanafitischen Rechtsschule für jede Gebetszeit eine neue Gebetswaschung (Wudu) und können mit dieser Waschung innerhalb der Gebetszeit beliebig viele Pflicht- und freiwillige Gebete verrichten. (Merğînânî, el-Hidâye, 1/34)
Nach der malikitischen Rechtsschule hingegen wird die Gebetswaschung einer entschuldigten Person nicht durch den Eintritt oder das Ende der Gebetszeit ungültig, sondern nur, wenn ein anderer Grund, der die Waschung bricht, eintritt. (Ibn Ruschd, Bidâyetü’l-müctehid, 1/41; Desûkî, Hâşiye, 1/114-118) Sollte der Entschuldigungszustand einer Person zu erheblichen Schwierigkeiten führen und das Nehmen der Gebetswaschung ernsthaft erschweren, kann nach dieser Ansicht der malikitischen Rechtsschule gehandelt werden.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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