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Wie lange bleibt die Gebetswaschung (Wudu) einer Person mit Entschuldigung (uzr) gültig, wenn sie sie zur Zeit des…

Shejire Editorial

Wie lange bleibt die Gebetswaschung (Wudu) einer Person mit Entschuldigung (uzr) gültig, wenn sie sie zur Zeit des Morgengebets oder nach Sonnenaufgang vollzieht?

AntwortEditorialShejire Editorial

Nach der bevorzugten Meinung der hanafitischen Rechtsschule erlischt die Gebetswaschung (Wudu) einer Person mit Entschuldigung (uzr) mit dem Ablauf der Gebetszeit. Demnach wird die für das Morgengebet vollzogene Gebetswaschung mit dem Ende der Morgengebetszeit (d. h. mit Sonnenaufgang) ungültig. Wenn jedoch die Person während der Morgengebetszeit in einem Moment, in dem ihr Entschuldigungsgrund vorübergehend aussetzt, die Gebetswaschung vollzieht und bevor der Entschuldigungsgrund erneut auftritt und ohne dass ein anderer Grund die Gebetswaschung bricht, die Sonne aufgeht, dann wird die Gebetswaschung durch das Ende der Gebetszeit nicht ungültig.

Wenn eine Person mit Entschuldigung die Gebetswaschung nach Sonnenaufgang vollzieht und nichts anderes die Gebetswaschung bricht, kann sie mit dieser Waschung bis zum Ende der Mittagsgebetszeit, einschließlich des Freitagsgebets, beliebig viele Gebete verrichten. Denn die Gebetszeit ist noch nicht abgelaufen. (Merğīnānī, el-Hidāye, 1/34; Kāsānī, Bedā’i, 1/29)

Nach der malikitischen Rechtsschule wird die Gebetswaschung einer Person mit Entschuldigung nicht durch den Eintritt oder das Ende der Gebetszeit, sondern nur durch einen anderen Grund, der die Gebetswaschung bricht, ungültig. (Ibn Ruschd, Bidāyat al-muğtahid, 1/41; Desūqī, Hāschiya, 1/114-118) Wenn der Entschuldigungsgrund einer Person zu erheblichen Schwierigkeiten führt und das Vollziehen der Gebetswaschung ernsthaft erschwert, kann nach dieser Ansicht der malikitischen Rechtsschule gehandelt werden.

Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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