Wenn das Waschen eines gebrochenen oder verletzten Körperteils der Wunde schadet oder die Heilung verzögert, wird der aufgebrachte Gips, der Stoffverband oder die mit etwas befestigte Watte bei der rituellen Waschung (Wudu) oder der Ganzkörperwaschung (Ghusl) einmal überstrichen (Masah). Die Zulässigkeit des Überstreichens des Verbandes ist durch die Sunna belegt. ʿAli (r.a.) sagte: „Einer meiner Handgelenke war gebrochen. Ich fragte den Propheten (s.a.s.) und er befahl mir, über die Verbände zu streichen.“ (Ibn Madscha, Tahâra, 134 [657] 4)
Befindet sich an irgendeiner Stelle des Körpers aufgrund eines Bruchs, einer Verrenkung oder einer Wunde ein Verband, so wird beim Wudu oder Ghusl, sofern dies der Wunde nicht schadet, der Verband gelöst, die darunterliegende Stelle gewaschen und die Wunde selbst überstrichen. Ist das Lösen des Verbandes jedoch schädlich, kann auch ohne das Lösen über den Verband gestrichen werden.
Einmaliges Überstreichen des Verbandes genügt. Durch dieses Überstreichen gilt das betreffende Körperteil als rituell gewaschen. Es ist kein Hindernis, wenn der Verband im Zustand der rituellen Unreinheit oder ohne Wudu angelegt wurde; ebenso gibt es keine zeitliche Begrenzung für das Überstreichen. Über den gleichen Verband kann gestrichen werden, solange die Wunde oder der Bruch nicht verheilt ist. Sollte auch das Überstreichen schädlich sein, entfällt diese Pflicht. (Kâsânî, Bedâ’i, 1/13-14)
Wird der Verband nach dem Überstreichen gewechselt oder fällt er ab, bleibt das Überstreichen gültig und muss nicht wiederholt werden. Heilt jedoch die Wunde, so ist das Überstreichen – unabhängig davon, ob der Verband noch sitzt oder nicht – nicht mehr gültig.
Bedeckt der Verband oder Gips den Großteil der für Wudu oder Ghusl vorgeschriebenen Körperteile, so wird anstelle der rituellen Waschung die Trockenreinigung (Tayammum) vorgenommen. (Ibn ʿÂbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/102, 260, 280 ff.) „Wenn ihr im Zustand der rituellen Unreinheit seid, dann reinigt euch gründlich. Wenn ihr aber krank oder auf Reisen seid oder vom Abort kommt oder Frauen berührt habt (Geschlechtsverkehr hattet) und kein Wasser findet, dann wendet euch sauberer Erde zu und streicht damit über eure Gesichter und Hände.“ (al-Maida, 5/6) – dieser Vers weist darauf hin, dass in solchen Fällen Tayammum erlaubt ist.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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