Eine Person, die an einem Ort inhaftiert ist und weder Wasser zum Wudu noch saubere Erde für die Tayammum findet, verrichtet nach der bevorzugten Meinung der Hanafiten die Bewegungen des Gebets aus Respekt vor der Gebetszeit und holt das Gebet nach, wenn sie freikommt. (Kâsânî, Bedâ’i, 1/50; İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/80) Auch in der Schafi'i-Rechtsschule gilt diese Ansicht als korrekt. (Nevevî, el-Mecmû‘, 2/323) Nach den Hanbaliten hingegen ist es erlaubt, in diesem Zustand zu beten, und ein Nachholen des Gebets ist nicht erforderlich. (İbn Kudâme, el-Muğnî, 1/184)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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