Wie bei allen gottesdienstlichen Handlungen sollte auch die Verpflichtung zur Zahlung der Fitr-Sadaqa nicht aufgeschoben, sondern rechtzeitig erfüllt werden. Wird sie jedoch nicht rechtzeitig gezahlt, so ist es erforderlich, diese Fitr-Sadaqa bei der erstmöglichen Gelegenheit nachzuholen.
Nach Imam Schafi'i, Ahmad ibn Hanbal und einer Überlieferung von Imam Malik entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Fitr-Sadaqa mit Sonnenuntergang am letzten Tag des Ramadan, während sie nach Imam Abu Hanifa und einigen anderen mujtahidischen Imamen mit dem Morgengrauen des Festtages eintritt. Dennoch kann die Fitr-Sadaqa auch während des Monats Ramadan gegeben werden. Es ist sogar besser, sie vor dem Fest zu entrichten, damit die Bedürftigen ihre Festbedürfnisse decken können. Wird die Fitr-Sadaqa jedoch bis zum Morgen des Festtages nicht gezahlt, muss sie an den Festtagen entrichtet werden. Fitr-Sadaqa, die nicht rechtzeitig gezahlt wurde, sollte bei der erstmöglichen Gelegenheit nachgeholt werden. (Ibn Abidin, Reddü’l-muhtâr, 2/367)
Nach der schafiitischen Rechtsschule ist es erlaubt, die Fitr-Sadaqa in den ersten Tagen des Ramadan zu geben; ohne einen legitimen Grund ist es jedoch verboten, die Zahlung über den Sonnenuntergang des ersten Festtages hinaus zu verschieben. (Nawawi, el-Mecmû’, 6/128)
Nach der Mehrheit der Rechtsgelehrten ist es zwar verpönt, die Zahlung der Fitr-Sadaqa über das Fest hinaus zu verschieben, aber die nachträgliche Zahlung gilt nicht als Nachholung (kaza), sondern als ordentliche Erfüllung (eda). Einige Gelehrte hingegen betrachten das Hinauszögern der Fitr-Sadaqa über das Fest hinaus als verboten und bezeichnen die nachträgliche Zahlung als Nachholung (kaza). (Cezîrî, el-Mezâhibü’l-erbe‘a, 1/568)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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