Da Unternehmen als juristische Personen gelten, unterliegt nicht das Unternehmen selbst, sondern der Anteil jedes einzelnen Gesellschafters der Zakat, sofern sein Anteil – allein oder zusammen mit anderem Vermögen – den Nisab erreicht. Demnach muss eine Person, die über Vermögen in Höhe des Nisab (80,18 g Gold oder dessen Gegenwert) verfügt, das über den eigenen Grundbedarf hinausgeht, nach Ablauf eines Jahres Zakat entrichten.
Bei Unternehmen im Industriesektor sind Anlagevermögen (wie Produktionsmittel, Maschinen usw.) von der Zakat befreit. Nachdem die Kosten für einjährige Verbindlichkeiten, Material, Löhne, Produktion, Marketing, Verwaltung, Finanzierung usw. berechnet und abgezogen wurden, unterliegen die Umlaufvermögen (Halbfertig- und Fertigwaren, Rohstoffe, Bargeld, Schecks usw.) zusammen mit dem Nettogewinn zu einem Vierzigstel (2,5 %) der Zakat. (Zühaylî, el-Fıkhuî-İslâmî, 3/1947-1948) Dementsprechend muss ein Gesellschafter eines solchen Unternehmens Zakat zahlen, wenn der auf seinen Anteil an den Umlaufvermögen (ohne Büro, Geräte usw. als Anlagevermögen) entfallende Betrag den Nisab erreicht und ein Jahr vergangen ist. Das Gleiche gilt für Unternehmen im Handelsbereich.
Wenn die Gesellschafter die Zahlung der Zakat der Geschäftsführung überlassen, kann die Geschäftsführung die Zakat stellvertretend für die Gesellschafter entrichten. In diesem Fall berechnet und entrichtet die Geschäftsführung die Zakat genauso, wie natürliche Personen es für ihr eigenes Vermögen tun würden. Hat das Unternehmen die Zakat auf die Anteile nicht gezahlt, müssen die Gesellschafter die Zakat für ihre eigenen Anteile selbst entrichten.
Nach dem Mondjahr wird jährlich eine Inventur/Bilanz erstellt. Umlaufvermögen, Bargeld, Schecks und Forderungen werden wertmäßig zusammengezählt. Nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten werden 2,5 % des verbleibenden Gesamtbetrags als Zakat gezahlt.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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