Mit Ausnahme des Morgengebets (Fadschr) und des Freitagsgebets (Dschumu'a) sind sich die Gelehrten einig, dass das Ende der Gebetszeit während des Gebets dieses nicht ungültig macht. Beim Morgengebet jedoch vertritt Imam Abu Hanifa, gestützt auf Hadithe, die das Gebet während des Sonnenaufgangs verbieten, die Ansicht, dass das Gebet ungültig wird, wenn während des Gebets die Sonne aufgeht. Imam Abu Yusuf und Muhammad hingegen meinen, dass das Gebet nicht ungültig wird, wenn man im letzten Sitzen mindestens so lange gesessen hat, wie es für das Taschahhud erforderlich ist. (Kâsânî, Bedâ’i, 1/122-124; Ibn al-Humam, Fath al-Qadir, 1/386) Die anderen Rechtsschulen stützen sich auf den Hadith, in dem der Prophet (s.a.s.) berichtet, dass, wenn nach dem Verrichten einer Rak'a des Morgengebets die Sonne aufgeht oder nach einer Rak'a des Nachmittagsgebets die Sonne untergeht, das Gebet dennoch vollendet und gültig ist (Bukhari, Mawaqit as-Salat, 28 [579]). Sie vertreten daher die Ansicht, dass das Ende der Gebetszeit während des Gebets dieses nicht ungültig macht. (Ibn Ruschd, Bidayat al-Mudschtahid, 1/102-103; Ibn Qudama, al-Mughni, 1/273) Demnach, auch wenn es beim Morgengebet unterschiedliche Ansichten gibt, wird ein Gebet, das begonnen wurde, nicht ungültig, wenn währenddessen die nächste Gebetszeit eintritt.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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