Wenn der Arbeitsplatz, zu dem die Person regelmäßig pendelt, mindestens 90 km entfernt ist und sie sich dort jedes Mal nach hanefitischer Meinung weniger als 15 Tage, nach schafiitischer Meinung weniger als 4 Tage aufhält, gilt sie am Arbeitsort als Reisender (seferî), sofern sie in einem Hotel, Gästehaus o. Ä. übernachtet. Bleibt sie jedoch in einer eigenen oder gemieteten Wohnung, gilt sie am Arbeitsort nicht als Reisender (vgl. İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 2/131-132; Bilmen, İlmihal, 163).
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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